Statuten der Naturfreunde Dürrenäsch
Art. 1 Name, Sitz
1.1 Unter der Bezeichnung "Naturfreunde Dürrenäsch" besteht mit Sitz in
5724 Dürrenäsch ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 60 ff. ZGB.
1.2 Die Sektion ist ein Glied der Naturfreunde Schweiz NFS (Landesverband) und untersteht deren Statuten und Reglemente sowie den Beschlüssen ihrer Organe.
Art. 2 Zweck
Die Sektion verfolgt die in den Statuten und im Leitbild der Naturfreunde Schweiz NFS festgelegten Ziele und Zwecke.
Art. 3 Mitgliedschaft
3.1 Jedes Mitglied einer Sektion ist automatisch Mitglied der Naturfreunde Schweiz NFS. Die Mitgliedschaft in mehreren Sektionen ist erlaubt, wobei das Mitglied seine Hauptsektion jederzeit frei bestimmen kann.
3.2 Das Beitrittsgesuch muss dem Sektionsvorstand oder dem Landesverband in schriftlicher oder digitaler Form zugestellt werden. Die einzige Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die vorbehaltlose Anerkennung der Statuten, des Leitbildes und der Reglemente der Sektion und des Landesverbandes.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Person im Sektionsvorstand im Rahmen des Mitgliederreglements und der Mitgliederkategorien des Landesverbandes.
3.4 Der Vorstand ist dafür besorgt, dass neu aufgenommene Mitglieder den Mitgliederausweis und alle weiteren Unterlagen erhalten.
3.5 Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Sektionsvorstand schriftlich bekanntzugeben. Geleistete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
3.6 Mitglieder können aus wichtigen Gründen sofort ausgeschlossen werden:
a) durch den Sektionsvorstand, z.B. bei Nichtbezahlen des Beitrages
b) durch die Generalversammlung mit einer 2/3-Mehrheit
c) durch den Vorstand des Landesverbandes
3.7 Mitglieder können innert 60 Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses bei der Schiedsstelle der Naturfreunde Schweiz NFS Rekurs einlegen.
3.8 Spender und Spenderinnen sowie Gönnerinnen und Gönner der Sektion, die nicht zugleich NFS-Mitglied sind, haben keinerlei Vereinsrechte und dürfen in Publikationen, Korrespondenz usw. in keiner Weise als Mitglied bezeichnet werden.
Art. 4 Organe
4.1 Die Organe der Sektion sind:
a) die Generalversammlung
b) der Sektionsvorstand
c) die Revisorinnen und Revisoren
4.2 Bei allen Veröffentlichungen und Aktivitäten der Sektion und ihrer Untergruppen muss deutlich ersichtlich sein, dass es sich um eine Veranstaltung oder eine Dienstleistung der Naturfreunde handelt.
Art. 5 Generalversammlung
5.1 Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird unter Nennung der Geschäfte vom Vorstand mindestens 21 Tage zum Voraus schriftlich einberufen.
5.2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn dies von mindestens einem Fünftel 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Nennung der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt wird.
5.3 Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand schriftlich und begründet mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.
5.4 An der Generalversammlung können alle Sektionsmitglieder teilnehmen. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Sektionsmitglieder nach Vollendung ihres 16 Altersjahres.
5.5 Die Generalversammlung wird durch eine Person des Vorstands geleitet.
5.6 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn mindestens ein Drittel 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
5.7 Sofern durch Statuten oder Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist bei Sachentscheiden der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.
5.8 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands, sowie der Berichte allfälliger Projektgruppen
b) Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Revisoren
c) Genehmigung des Budgets für das folgende Vereinsjahr
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Anteil Sektionsbeiträge)
e) Festsetzung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes
f) Wahl der Vorstandsmitglieder
g) Wahl der Revisorinnen und Revisoren
h) Bestätigung von Statutenänderungen
i) Beschluss über Kauf, Miete/Pacht, Bau, Umbau oder Verkauf/Verpachtung von Liegenschaften, unter Vorbehalt der NFS-Statuten und des Häuserreglements der Naturfreunde Schweiz NFS
j) Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
k) Auflösung des Vereins
Art. 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und konstituiert sich selbst.
7.2 Alle von der Generalversammlung in den Vorstand gewählten Mitglieder sind für die Dauer eines Jahres in ihrem Amt bestätigt und können jedes Jahr wiedergewählt werden.
7.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und der Stimmengleichheit gelten sinngemäss die in Art. 5.7 enthaltenen Bestimmungen.
7.4 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
7.5 Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) die Vertretung des Vereins nach aussen
b) Kassen- und Rechnungsführung von Sektions- und Hauskasse
c) Einzug der Mitgliederbeiträge, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Landesverbandes
d) Aufnahme von neuen Mitgliedern (siehe Artikel 3.3)
e) Ausschluss von Mitgliedern (siehe Artikel 3.6 und 3.7)
f) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
g) Erstellung des Jahres- und Tätigkeitsprogrammes
h) Ausarbeitung von Reglementen
i) Aufbau und Terminierung von Projektgruppen
7.6 Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion führen zwei Personen des Vorstands gemeinsam. Falls mehrere Familienmitglieder in den Vorstand gewählt werden, sind sie zusammen nicht unterschriftsberechtigt. Die Kassierin oder der Kassier haben im Rahmen des Budgets Einzelunterschrift.
Art. 8 Revision und Projektgruppen
8.1 Die Revisorinnen und Revisoren sind pro geführte Kasse mindestens zu zweit. Sie können jederzeit in die Geschäfte des Vorstandes Einblick nehmen und prüfen mindestens einmal jährlich die Rechnung der Sektion und des Naturfreundehauses. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über die Prüfungsergebnisse.
8.2 Für besondere Zwecke (z.B. Hausverwaltung, Tourenwesen, Kinder- und Jugendaktivitäten, andere spezifische Aktivitäten und Aufgaben) können durch Beschluss des Vorstands Projektgruppen gebildet werden. Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden durch Beschluss des Vorstands sowie bestehender oder spezifisch für das anstehende Projekt erarbeitete Reglemente festgelegt.
Art. 9 Finanzen
9.1 Die Sektion haftet ausschliesslich mit ihrem eigenen Vermögen.
9.3 Die Einnahmen und das Vermögen der Sektion dürfen nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.
Art. 10 Protokollführung, Geschäftsjahr
10.1 Die Beschlüsse der Organe (inkl. allfälliger Projektgruppen) müssen protokolliert und in mindestens einer Auflage zu Papier archiviert werden.
10.2 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 11 Beschwerden
Jedes Sektionsmitglied hat das Recht, gegen Beschlüsse von Organen der Sektion und des Landesverbandes bei der Schiedsstelle der NFS Beschwerde einzureichen. Näheres regelt das Rekurs- und Beschwerdereglement des Landesverbandes.
Art. 12 Auflösung
12.1 Die Auflösung der Sektion kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, ausserordentliche Generalversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
12.2 Die Verwendung des Vermögens, welches nach Deckung aller Verbindlichkeiten der Sektion bleibt, ist in den Statuten des Landesverbandes geregelt.
Art. 13 Schlussbestimmung
13.1 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung im März 2026 beschlossen. Sie treten unter Voraussetzung der Genehmigung durch den Zentralvorstand der Naturfreunde Schweiz in Kraft.
13.2 Die Statuten können nur durch Beschluss der Generalversammlung abgeändert oder ersetzt werden. Statutenänderungen müssen dem Zentralvorstand der Naturfreunde Schweiz zur Genehmigung unterbreitet werden.